OR mutiert zum Kostentreiber

Unter dem Vorwand «Konsumentenschutz» sollen über eine Anpassung des OR funktionierende Garantieleistungen ausgehebelt werden.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2010/11

     

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fordert in zwei Varianten, die nach derzeitigem Recht geltende Verjährungsfrist bei Sachmängeln von einem Jahr auf zwei oder fünf Jahre zu verlängern. Dies soll über eine Anpassung des Artikels 210 Obligationenrecht (OR) geschehen. Das lehnt der SWICO ab und hat deshalb zur Vernehmlassung der Revision des Art. 210 OR Bundesrätin Widmer-Schlumpf seine ablehnende Stellungnahme zukommen lassen. Zwar geht es den Initianten vordergründig darum, den bestehenden Konsumentenschutz zu stärken. Doch in Wirklichkeit, wird ohne Not ein Umbau der zentralen Säulen des OR mit Auswirkungen auch im B2B-Sektor der ICT-Branche vorgenommen.

Kurzfristiges Denken

Die Initiative ist umso unverständlicher, weil erst im November 2005 der Bundesrat klar die Verlängerung von Gewährleistungsbestimmungen abgelehnt hatte. Im praktischen Alltag bezüglich Garantieleistungen sind seitdem keine wesentlichen Änderungen mehr eingetreten. Zudem legen die Initianten der Revision nicht dar, was sich an den damals zu Recht vom Bundesrat betonten Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Mündigkeit der Bürger geändert haben soll. Wörtlich sagte der Bundesrat: «Das Obligationenrecht steht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie ist Ausdruck davon, dass die Bürger mündig sind und selber am besten wissen, was für sie gut und von Vorteil ist. Widerrufsrechte und Gewährleistungsansprüche tragen dem keine Rechnung und stellen eine Form der Bevormundung des Konsumenten durch den Gesetzgeber dar.» Und schon damals hatte der Bundesrat erklärt, dass die Schweiz staatsvertraglich nicht verpflichtet ist, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu übernehmen.

Eingriff in die Vertragsfreiheit

Angesichts dieser klaren Aussagen haben die Hersteller und Händler längst die ihnen damit zukommende Verantwortung für die Konsumenten ernst genommen. Beispielsweise ermöglichen sie ihnen heute schon über die dem Kauf- und Werkvertragsrecht immanente Vertragsfreiheit, massgeschneiderte Angebote bezüglich Gewährleistungsinhalten und -fristen abzuschliessen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates bei ihrer Forderung zur Revision diese Anstrengungen einfach ausser acht lässt.
Zudem wird versucht, Umbauten an einer zentralen Säule des OR mittels Etikettenschwindel in einer Mogelpackung zu verstecken. So hat das im Bericht der Kommission für Rechtsfragen genannte Problem eines Bauunternehmers mit seinem Subunternehmer absolut nichts mit Konsumentenschutz zu tun. Die Anpassungen greifen aber massiv in die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen ein.
Dass aufgrund der rasanten Entwicklung von Hard- und Software in der ICT- und Consumer-Branche die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei oder gar fünf Jahre kontraproduktiv ist und einen unnötigen Kostentreiber darstellt, wie der SWICO im Schreiben an die Bundesrätin klar gestellt hat, liegt auf der Hand.


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