Die Hauptrechtsgrundlage für die Beschaffung von beweglichen Gütern (Lieferaufträgen) und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen (exkl. Baudienstleistungen) bildet das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994.
Das WTO-Übereinkommen ist ein Übereinkommen zwischen 26 Ländern, das sich die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, d.h. den Abbau von protektionistischen Praktiken und die Ausweitung des Welthandels zum Ziel gesetzt hat. Es regelt unter anderem die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Schwellenwert von 248’950 Franken (Bund), 383’000 Franken (Kantone) und 766’000 Franken (Sektorenbereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung).
Dem WTO-Übereinkommen sind Bund, Kantone, öffentliche Unternehmen und Gemeinden in den Sektorenbereichen unterstellt. Ausnahmen bilden die
Swisscom und die SBB. Aufträge, die den Schwellenwert erreichen, sind vom Auftraggeber öffentlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auszuschreiben. In den meisten Fällen kann sich jeder Anbieter, auch aus dem Ausland, an der Ausschreibung beteiligen.
Vier Vergabeverfahren
Offenes Verfahren: Öffentliche Ausschreibung des Auftrages im SHAB, alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
Selektives Verfahren: Öffentliche Ausschreibung des Auftrages im SHAB, alle Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen.
Einladungsverfahren: Mindestens drei Anbieter werden direkt und ohne Ausschreibung zur Abgabe eine Angebots eingeladen.
Freihändiges Verfahren: Der Auftraggeber vergibt einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter.
Der Einsatz der vier Vergabeverfahren ist selbst wiederum von bestimmten, zu erfüllenden Kriterien abhängig.
Der Auftraggeber stellt Eignungskriterien auf, die sich nach Art und Umfang des Auftrags richten
sollten. Er ist gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Vergabeverfahren eine Wettbewerbslage zu schaffen und aus mehreren Angeboten das wirtschaftlich günstigste auszuwählen.
Zuschlagskriterien sind beispielsweise Wirtschaftlichkeit, Preis, Termin, Qualität, Betriebskosten, Kundendienst oder Umweltverträglichkeit. Wenn die Vergabe dem WTO-Übereinkommen untersteht, kann der Anbieter bei der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen in Lausanne Beschwerde gegen Entscheide des Auftraggebers einreichen.
Mehr dazu finden Sie in der Broschüre «Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch den Bund», die bei der Beschaffungskommission des Bundes, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern bezogen werden kann. (sk)