Die Wettbewerbskommission (Weko) hat Ende Februar für die kartellrechtliche Beurteilung von Abreden zwischen Lieferanten und Abnehmern – sogenannte Vertikalabreden – Grundsätze festgelegt.
Demnach gilt eine Vertikalabrede in jedem Fall als eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung wenn Lieferanten für den Weiterverkauf Mindest- oder Festpreise festschreiben, das Absatzgebiet oder den Kundenkreis für den Weiterverkauf beschränken oder die Art des Vertriebs an Endkunden einschränken. Auch Vereinbarungen, die den Lieferanten untersagen, Bestandteile oder Ersatzteile an Drittunternehmen zu liefern, gelten als erhebliche Wettbewerbseinschränkung.
Derartige Wettbewerbsbeschränkungen sind laut Kartellgesetz unzulässig, wenn sie sich nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen.