Heidi Küng interessiert sich für neue Carving-Skis. Sie googelt nach möglichen Anbietern und registriert sich dort, wo sie lukrative Angebote findet. Mit ihrem digitalen Fussabdruck sichert sie sich Zugang zu weiteren Informationen im Webshop. Wunderbar, denkt Armin Tobler, Inhaber der Firma Tobler Sport, und freut sich über eine weitere E-Mail-Adresse einer potenziellen Kundin. Denn bald beginnt die Laufsaison: Der entsprechende Newsletter ist vorbereitet, die Aktionen zum Saisonauftakt aufgegleist. Und natürlich steht Heidi Küng, als hoffentlich vielseitig interessierte Sportlerin, auch auf Toblers Abonnentenliste.
Aus Marketingsicht ist das Vorgehen von Armin Tobler nachvollziehbar und durchaus sinnvoll. Aber im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz sowie das Lauterkeitsrecht (UWG) verstösst sein Handeln gegen rechtliche Vorschriften.
Der rechtskonforme Newsletter betrifft auch Sie!
Artikel erschienen in
Swiss IT Reseller 2023/03
– Seite 1
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4. März 2023 -
Newsletter gehören immer noch zu den wichtigsten Instrumenten zur Pflege eines
Kundenstamms. In Zusammenhang mit Kundenakquise ist ein Newsletter ein beliebtes Werbemittel. Aber Achtung: Das Gesetz setzt hier klare rechtliche Schranken.
Ab dem 1. September 2023 braucht es eine Einwilligung
In den heutigen Datenschutz-Zeiten ist allgemein bekannt, dass das Versenden von Newslettern ohne transparente Einwilligung nicht empfehlenswert – gar als Spam wahrgenommen wird – und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig ist. Wohingegen die Praxis zeigt, dass Kundenadressen für jede Art von Werbung verwendet werden. Dieses Praxisdenken ist falsch. Mit dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG), das per 1. September 2023 in Kraft tritt, hat der Umgang mit Daten hohe Aktualität.
Die Zustellung von elektronischen Werbesendungen ist nur in zwei Fällen zulässig:
1. Die Empfängerin hat sich für den Newsletter explizit angemeldet und der Zustellung von elektronischen Werbesendungen eingewilligt.
2. Die Empfängerin hat in einem Vertrag ihre E-Mail-Adresse freiwillig mitgeteilt und stimmt Werbebotschaften für ähnliche Angebote zu. Das gilt nur, wenn die Kundin über die Ablehnungsmöglichkeit in klarer Form informiert ist.
Wenn sich Heidi Küng im Webshop registriert und ein Kundenkonto erstellt, jedoch weder in den Newsletter-Versand einwilligt noch Carving-Skis kauft, so darf Armin Tobler ihr keinen Newsletter zustellen. Zudem gehören Laufschuhe nicht in die gleiche Angebotskategorie wie Skis.
Die Zustellung von elektronischen Werbesendungen ist nur in zwei Fällen zulässig:
1. Die Empfängerin hat sich für den Newsletter explizit angemeldet und der Zustellung von elektronischen Werbesendungen eingewilligt.
2. Die Empfängerin hat in einem Vertrag ihre E-Mail-Adresse freiwillig mitgeteilt und stimmt Werbebotschaften für ähnliche Angebote zu. Das gilt nur, wenn die Kundin über die Ablehnungsmöglichkeit in klarer Form informiert ist.
Wenn sich Heidi Küng im Webshop registriert und ein Kundenkonto erstellt, jedoch weder in den Newsletter-Versand einwilligt noch Carving-Skis kauft, so darf Armin Tobler ihr keinen Newsletter zustellen. Zudem gehören Laufschuhe nicht in die gleiche Angebotskategorie wie Skis.