Weko verfolgt vertikale Absprachen

Die neuen Regelungen der Wettbewerbskommission (Weko) verbietet sogenannte «vertikale Absprachen», wie sie in der IT-Branche oft vorkommen.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2002/01

     

«Wir wollen nicht zu viele Händler, sondern verteilen sie geografisch und nach Branche», sagt so mancher Hersteller der IT-Branche. Doch aufgepasst: Dies ist eine vertikale Absprache zwischen Lieferanten und Resellern. Gemäss den neuen Regeln der Weko sind solche Absprachen zumindest problematisch.
Im Gegensatz zum Ausland kann in der Schweiz ein ausländischer Produzent den Verkaufspreis mitbestimmen. Das ist der Wettbewerbskommission (Weko) schon lange ein Dorn im Auge. Mit den neuen Grundlagen zur kartellrechtlichen Beurteilung von Vertikalabreden will man dem einen Riegel vorschieben. Zukünftig soll immer wettbewerbsrechtlich untersucht werden, wenn der Lieferant für den Weiterverkauf Mindest- oder Festpreise vorschreibt. Auch Absatzgebiet und der Kundenkreis für den Weiterverkauf dürfen nicht mehr beschränkt werden.
Ebensowenig darf künftig die Art des Vertriebs an den Endkunden eingeschränkt werden. Einem Lieferanten darf auch nicht verboten werden, Bestandteile oder Ersatzteile an Drittunternehmen zu liefern. Nur solange der Marktanteil der beteiligten Unternehmen unter zehn Prozent liegt, gilt eine Vertikalabrede als unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung und bleibt ungeprüft.

Erheblichkeit vorausgesetzt

Für Preisfixierungen und Gebietsabschottungen wird künftig die «Erheblichkeit» vorausgesetzt. Diese wird nicht mehr, wie bisher, ausgiebig im Vorfeld geprüft. Stattdessen werde in jedem Fall eine Untersuchung eröffnet, so Rolf Dähler von der Weko. Nur wenn auch für den Konsumenten ein Nutzen nachweisbar sei, sollen Absprachen rechtens sein. So sei es in Ordnung, wenn zur Markteinführung eines Produktes in einem neuen Land dem Händler gewisse Sicherheiten gewährt würden, damit dieser das Produkt überhaupt ins Angebot aufnehme. Gleiches in einem bestehenden Markt wäre dagegen wettbewerbswidrig.

Hohes Schweizer Preisniveau


«Mit den 1996 aufgestellten Richtlinien haben wir primär Horizontalabsprachen zum Missbrauch der Marktbeherrschung verfolgt», so Dähler weiter. Dabei sei immer klarer geworden, dass auch vertikale Absprachen verstärkt verfolgt werden müssten, denn «das Preisniveau in der Schweiz ist relativ hoch, zum Teil unerklärlich hoch. Die Preise sind völlig von vergleichbaren Ländern abgehoben.» Künftig sollen Wettbewerbsbeschränkungen nur zulässig sein, wenn sie sich «durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen». Die Details der neuen Richtlinien werden im Frühjahr veröffentlicht. (ava)


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