Die EU hat Entwürfe präsentiert, wie die Mehrwertsteuer für Waren und Dienstleistungen, die über das Internet bezogen werden, gehandhabt werden soll. Betroffen sind Software, Musik und Videos, aber auch auf über Satelliten ausgestrahlte Fernsehsendungen.
Da beim Download keine Einfuhrzölle anfallen, soll auf diese Weise die Chancengleichheit zwischen inländischen Verkäufern, die Steuern abführen müssen, und ausländischen Anbietern verbessert werden.
Die Vorschläge unterscheiden zwischen dem Handel über EU-Grenzen hinweg und innerhalb der Union. Nicht in der EU ansässige Anbieter sollen in Zukunft die MWSt des Bestimmungslandes erheben und abliefern müssen. Exportiert anderseits ein Unternehmer aus der EU, so ist er analog dazu von der Steuer befreit und es wird Sache des Empfängerstaates sein, die Steuer zu erheben.
Bei Geschäften innerhalb der EU wird zwischen B2B (Business-to-Business) und B2C (Business-to-Consumer) unterschieden: Bei elektronischen Geschäften zwischen Unternehmen muss der Käufer die Steuer abführen, und es gilt folgedessen der Steuersatz des Bestimmungslandes. Wird an einen Privatkunden verkauft, so ist der Verkäufer für die Steuer verantwortlich und es gilt der Steuersatz des Herkunftslandes.
Schweiz wartet auf OECD-Vorschlag
Das Regelwerk der EU scheint reichlich kompliziert. Heinz Keller, stellvertretender Hauptabteilungsleiter der Stabsstelle Gesetzgebung beim eidg. Finanzdepartement, stellt denn auch fest: «Steuergesetze müssen nicht nur sinnvoll sein, sondern auch praktikabel.» Er weist aber darauf hin, das es sich bei den Richtlinien noch um Vorschläge handelt, die in der zuständigen EU-Kommission erst noch behandelt werden müssen.
Gleichzeitig versucht die OECD, internationale Richtlinien für die Besteuerung des grenzüberschreitenden E-Commerce zu formulieren. In dem Komitee sind auch Nicht-EU-Staaten wie die USA, Japan, Kanada oder die Schweiz dabei. Dort werden auch Technologie-basierende Lösungen diskutiert, die den Steuersatz des Empfängerlandes automatisch per Software auf den Verkaufspreis schlagen sollen. «Doch», sagt Keller, «da auch die EU in der OECD-Kommission vertreten ist, kann man annehmen, dass sich die Lösungen angleichen werden.»
Einen Unterschied allerdings gibt es: Während die EU ihre Mitgliedstaaten auf ihre Lösung verpflichten wird, kann die OECD nur Empfehlungen aussprechen. Keller: «Die eidgenössischen Räte werden darauf achten müssen, dass keine Steuerlücken entstehen und die Gesetze sinnvoll und handhabbar ausfallen.»
Bis dahin besagt das auf Anfang nächsten Jahres in Kraft tretende eidgenössische Gesetz, dass Downloads ausländischer Anbieter als «Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland» gelten. Ab einem Wert vom 10’000 Franken pro Jahr müssen sie vom Bezüger zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Keller: «Mit dem wachsenden Internet-Handel könnte sich dieser Wert als zu hoch herausstellen und muss später allenfalls noch nach unten korrigiert werden.» Wenn nämlich entsprechende Waren physisch importiert werden, gelten sie als Ware und der Zoll belegt sie bereits ab einem Steuerbetrag von fünf Franken mit den entsprechenden Abgaben. (fis)