BÜPF-Vorlage nach wie vor auf Abwegen


Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2014/03

     

In der Frühlingssession berät der Ständerat über die geplante Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes (BÜPF). Swico hat die Vorlage bereits mehrfach öffentlich kritisiert, denn sie beinhaltet massive Schwachstellen. Gleichzeitig hat der Verband auch entsprechende Lösungsansätze vorgeschlagen. Sowohl der Bundesrat wie auch die Rechtskommission des Ständerates sind nicht auf die Bedenken der Branche eingegangen. Die Revisions-Vorlage bleibt deshalb praktisch unverändert, somit auch die Problematik für Branche und Bevölkerung. In einem Schreiben fordert Swico die Mitglieder des Ständerates nun deshalb direkt auf, nicht auf die Vorlage einzutreten oder sie zur umfassenden Überarbeitung im Sinne der vorgebrachten Anträge zurückzuweisen.

Anträge im Überblick


• Der Straftatenkatalog ist auf besonders schwerwiegende Straftaten zu beschränken.
• Vorratsdatenspeicherung wie bisher auf sechs Monate beschränken.
• Maximale Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren wesentlich verkürzen
• Kein Einbezug von beliebigen Outsourcing-Providern, Cloud-
Dienstleistern etc. in die Ausforschung.
• Keine Verpflichtung von Anbietern abgeleiteter Kommunikationsdienste (z.B. Anbieter von Cloud-Dienstleistungen), aktiv bei der Einschleusung von Staatstrojanern mitzuwirken.
• Einschränkung des Kreises der Netzwerkbetreiber, welche Zutritt gewähren müssen.
• Verbot von Staatstrojanern, bei welchen technisch nicht garantiert ist, dass keine Daten auf dem Zielcomputer verändert werden können.

• Verbot, Antivirenprogramme lahmzulegen, um Staatstrojaner einzuschleusen.
• Massive Reduktion des Kreises der Personen, die (vor allem extern in der Wirtschaft) mit der Überwachung zu tun haben, um unkalkulierbare Datenschutz- und Sicherheitsprobleme zu vermeiden.
• Verbesserung des Rechtsschutzes von Unbeteiligten. Insbesondere gesetzliches Verbot der Verwertung von Zufallsfunden,
ausser allenfalls in besonders schweren Fällen (Staatsterrorismus, Gefahr für Leib und Leben etc.).
• Entschädigung der Drittpersonen und -firmen für mit der Überwachung zusammenhängende Kosten. Die Anbieter sind für ihre Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.


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