Revidierte IT-AGB des Bundes überzeugen den SWICO nicht

Die nun vorliegenden AGB für Informatikleistungen erreichen die anvisierten Ziele nur in Teilen. Es gibt aber auch Lichtblicke.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2010/12

     

Seit Kurzem liegen die revidierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Informatikleistungen (AGB) von der Bundesverwaltung, SBB, ETH Zürich und EPF Lausanne vor. Ziel dieser vor sechs Jahren vom Swico angestossenen Revision war deren Modernisierung, die Bereinigung von Unklarheiten, die Verbesserung des Beschaffungsprozesses sowie die Erreichung von Konformität mit international anerkannten Buchungsvorschriften. Diese Ziele sind nicht vollumfänglich erreicht worden, auch weil die anfänglich zugesicherte gemeinsame Erarbeitung nicht eingehalten wurde.

AGB des Bundes nicht mehr zwingend

Eines der Hauptanliegen des Swico bildete die Abschaffung der vom Bund jeweils verlangten uneingeschränkten Akzeptanz seiner AGB. Diese sind nun «in der Regel» kein Eignungskriterium mehr, sondern werden nur noch «in Ausnahmefällen im low-end Massengeschäft» verlangt. Auf diese Praxis zu verzichten und der Umstand, dass die AGB an sehr vielen Orten explizit auf Änderungsmöglichkeiten im zu verhandelnden Vertrag verweisen, sind sicher die Highlights der Revision. Damit besteht die Chance, sachfremde Klauseln aus den AGB, die ein Anbieter nicht akzeptieren kann, im Vertrag sachgerecht zu regeln.

Neue Verträge kritisch prüfen

Neu wird der Bereich Wartung und Pflege, der früher teilweise in separaten AGB behandelt wurde, in die Beschaffungs-AGB eingebunden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist zwar - im Gegensatz zu den Vorentwürfen - generell limitiert, allerdings auf erheblich höherem Niveau als in den alten AGB. Neu gelten die Werte explizit als «default Werte», welche im Vertrag aber abgeändert werden können. Hier bleibt abzuwarten, ob von dieser Möglichkeit bei «kleinen» Verträgen auch zu Gunsten der Hersteller Gebrauch gemacht wird, oder ob zu Lasten der Leistungsanbieter in den Verträgen wieder höhere Summen verlangt werden. Da dem jeweiligen Vertrag in Zukunft eine erheblich erhöhte Bedeutung zukommt, sind die entsprechenden Vorschläge der Beschaffungsstellen kritisch zu prüfen. Diese werden - entgegen dem Öffentlichkeitsprinzip – aber nicht publiziert. Die revidierten AGB stellenbezüglich Flexibilisierung von Beschaffungsverträgen sicher einen grossen Schritt dar. Kommerziell enthalten sie indes einige Verschärfungen zu Lasten der Anbieter. (Peter K. Neuenschwander, Swico Rechtskonsulent)


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