Haarspaltereien um alte Software

Hersteller und Gebrauchtsoftware-Händler streiten schon lange um die richtige Auslegung des Urheberrechtes. Ein Rechtsprofessor bezieht Stellung.

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2009/07

     

Software-Hersteller und Händler von Gebrauchtsoftware streiten sich schon eine ganze Weile über die richtige Auslegung des Urheberrechtes. Da es in der Schweiz, anders als in Deutschland, noch keine entsprechenden Gerichtsurteile gibt, argumentieren die Protagonisten im luftleeren Raum.
Jetzt hat sich mit Prof. Dr. jur. Cyrill Rigamonti ein Rechtswissenschaftler mit dem Problem beschäftigt und attes­tiert den Weiterverkäufern von Software-Produkten die Rechtmässigkeit ihres Handelns. Etwas anderes zeigt der Artikel von Rigamonti ebenfalls: Juristendeutsch ist für Laien nur schwer verständlich. So wird der Kampf mit Begriffen wie «Erschöpfungsgrundsatz», «Vervielfältigungsrecht», «Verbreitungsrecht» und dem «Recht der Zugänglichmachung» ausgefochten.

Juristische Haarspaltereien

Im Urheberrechtsgesetz ist unter Absatz zwei des Artikels 12 folgender Satz zu lesen: «Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.» Das klingt auf den ersten Blick ziemlich eindeutig - ist es bei genauerer Betrachtung aber nicht.

Es gibt mehrere Punkte, an denen Gegner des Gebrauchthandels ansetzen. Dass ein Programm, das vom Urheber physisch, beispielsweise auf einer CD, weiterverkauft werden darf, ist nahezu unbestritten. Hier kommt der Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen und dem Käufer wird das Recht auf Verwendung oder Weitergabe der CD eingeräumt.

Übertragungsform irrelevant

Darüber, ob dieses Recht auch bei elektronischer Verbreitung über das Internet zur Geltung kommt, wird jedoch bestritten. Dabei gebe es zwei wichtige Fragen zu klären, so Rigamonti: «Es ist zu prüfen, ob mit Blick auf die mangelnde physische Übergabe eines Werkexemplars (CD) überhaupt eine Veräusserung vorliegt», schreibt er in einem Beitrag des Fachmagazins Grur International.

Die Herstellung eines physischen Werkexemplars stelle einen integralen Bestandteil der Integration dar, so Rigamonti. Es sei nicht Zweck des ­Ver­äusserungsbegriffs, einen bestimmten Übermittlungsmodus vorzuschreiben, sondern die Ver­fügungsrechte zu regeln. Die beschränkung der Verfügungsmacht seitens der Käufer wäre nur möglich, wenn ein zeitlich beschränktes Gebrauchsrecht vertraglich festgehalten worden wäre. Beim Lizenzverkauf handle es sich aber um eine dauerhafte Überlassung gegen ein einmaliges Entgelt.


Bei der Weitergabe von Volumenlizenzen argumentieren die Softwarehersteller oft mit ihrem alleinigen Vervielfältigungsrecht. Das sei falsch, ist Rigamonti überzeugt. Der Erstkäufer müsse lediglich darauf achten, dass der Zweitkäufer alleine Zugang zur Masterkopie habe und seine eigenen Kopien nach Abschluss der Transaktion sofort löschen würde. (Markus Gross)


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