Weko hat ein Auge auf IT-Markt

Von Volker Richert

Artikel erschienen in Swiss IT Reseller 2013/05

     

Der Schutz des Wettbewerbs gilt als die wichtigste ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft und wird in der Schweiz primär über das Instrumentarium des Kartellgesetzes (KG) erfüllt. Die Weko als unabhängige Bundesbehörde hat die Aufgabe, Kartelle zu bekämpfen, übernimmt die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Firmen, kontrolliert Fusionen und verhindert staatliche Wettbewerbsbeschränkungen. Andrea Graber, Referentin für Produktemärkte bei der Weko, nimmt Stellung zur Situation im IT-Markt.

«Swiss IT Reseller»: Sind Parallelimporte für IT-Produkte in der Schweiz erlaubt?
Andrea Graber: Ja, für IT-Produkte gelten dieselben Wettbewerbsregeln wie für alle anderen Produkte. Seit dem 1. April 2004 sind zudem unzulässige Gebietsschutzabreden direkt sanktionsbedroht.

Parallelimporte sind ein grundsätzliches Thema der Weko - auch für IT-Produkte?
Dies gilt grundsätzlich für alle Produkte. Im IT-Bereich hat das Sekretariat der Weko in der Vergangenheit eine Marktbeobachtung hinsichtlich Adobe-Produkten geführt. In diesem Fall deuteten bestimmte Indizien daraufhin, dass Adobe für gewisse Anwendungen marktbeherrschend sein könnte und diese Position ausnützte, um den Schweizer Markt abzuschotten. Die Marktbeobachtung ergab indes keine Hinweise auf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen.
Gibt es weitere Fälle?
Dasselbe gilt für eine kürzlich durchgeführte Marktbeobachtung zu einer Behinderung von Parallelimporten im Bereich GIS-Software, welche mangels Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung eingestellt wurde.
Zudem führt das Sekretariat der Weko zur Zeit zwei Vorabklärungen betreffend einer möglichen Importbehinderung von CAD-Software durch. Diese Vorabklärungen sind noch nicht abgeschlossen, weshalb wir noch keine Auskünfte geben können.
In der Vorabklärung zu SAP-Wartungspreiserhöhung von 2010 ging es um einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen. Die Vorabklärung wurde ohne Folgen eingestellt, da nicht genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Untersuchung vorlagen.
Stehen IT-Produkte bei der Weko im Fokus?
Die Behinderung von Parallelimporten von IT-Produkten hatte in der bisherigen Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden eine eher untergeordnete Bedeutung. Im Bereich der IT-Produkte hat die Weko bisher keinen Entscheid zur Behinderung von Parallelimporten gefällt.

Was würde die Weko machen, wenn sie hier Missbräuche feststellt?
Wie bei allen anderen Produktekategorien können die Wettbewerbsbehörden Verfahren eröffnen. Stellt die Weko im Rahmen einer Untersuchung einen Missbrauch oder eine unzulässige Wettbewerbsabrede fest, kann sie die beteiligten Firmen mit einem Betrag bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes be­lasten.


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