Bundesrat gestattet Identifikation für elektronische Signatur per Video

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2. April 2020 - Für die nächsten sechs Monate kann man sich beim Antrag auf ein Zertifikat für die rechtsgültige elektronische Unterschrift auch per Video identifizieren lassen – der Gang zum Zertifikatsanbieter und der persönliche Kontakt entfallen, bis sich die Lage rund um das Coronavirus entspannt hat.

Der Bundesrat ändert die Verordnung über die elektronische Signatur per sofort, allerdings nur für eine befristete Dauer von sechs Monaten. Das Bedürfnis, Verträge rechtsgültig digital zu unterzeichnen, sei mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen – damit liessen sich Reisen und persönliche Kontakte vermeiden. Anbieter von Zertifikaten für qualifizierte elektronische Signaturen hätten eine erhöhte Nachfrage festgestellt, teilt der Bundesrat mit.

Bisher musste man für einen Antrag auf ein solches Zertifikat persönlich bei einer Registrierungsstelle erscheinen, um sich zu identifizieren. Die geänderte Verordnung macht damit nun für ein halbes Jahr Schluss: Sie legt fest, dass die Identität einer Person sich grundsätzlich in Echtzeit mittels audiovisueller Kommunikation feststellen lässt. Die Voraussetzung dafür: Die Identifikation muss im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes oder eines Verfahrens entspricht, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss der entsprechenden EU-Verordnung 910/2014 bewertet wurde.

Bis dato war die Identifikation per Video dem Finanzsektor vorbehalten, zum Beispiel bei der Kontoeröffnung. Die temporäre neue Verordnung für sämtliche Branchen gilt maximal für sechs Monate – oder kürzer, wenn sich die Lage früher entspannt. Dann würde die Bestimmung wieder aufgehoben, die betreffenden Zertifikate vorzeitig widerrufen, und es könnte nicht mehr damit signiert werden. Unterschriften, die mit einem solchen Zertifikat geleistet wurden, bleiben jedoch unbefristet gültig. (ubi)

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