Swico für massvolle Reglemente

6. April 2013 - Die Arbeitsvermittlungsverordnung soll revidiert werden. Swico allerdings ist gegen die Reglementierung bis ins letzte Detail.

Unter dem Deckmantel des verbesserten Schutzes für die Stellensuchenden will das SECO die Verleihtätigkeit bis ins letzte Detail regeln. Die Vorschläge in der Vernehmlassungsvorlage sind zu offen formuliert und eröffnen für die Behörden einen zu weiten Interpretationsspielraum. Das führt zwangsläufig zu Umsetzungsproblemen in der Praxis.


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Forderungen von Swico

Swico fordert in seiner Vernehmlassung:

Neuer Art. 26 Abs. 3 AVV
Neu wird der Personalverleih als Dreieckverhältnis zwischen Verleiher, Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb beschrieben. Der Unter- oder Zwischenverleih soll verboten werden. Begründung: Kontrollschwierigkeiten und Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes. Die Argumentation wird hauptsächlich auf Fälle ungedeckter Lohnforderungen gestützt. Dieses Missbrauchs- oder Schädigungsrisiko stellt sich beim Verleih in der ICT-Branche nicht. Daher soll als Branchenlösung eine Liste erarbeitet werden, für welche die 1. Stufe Unterverleih geöffnet werden kann beziehungsweise für welche er verboten ist.
Antrag: Fokusbranchen analog den flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsübereinkommen definieren; für die ICT-Branche die 1. Stufe Unterverleih (Viereckverhältnis) öffnen, unter Festschreibung der Verantwortungskette.
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Neuer Art. 48f AVV
Die Einführung des neuen Art. 48f AVV zur Präzisierung von Art. 20 ist abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 20 AVG ist eindeutig; es braucht keine Auslegung/Ergänzung auf Verordnungsebene. Im kollektiven Arbeitsrecht ist der Wille der Vertragsparteien massgebend. Die Sozialpartner sollen festlegen, welche Bestimmungen eines Branchen-GAVs beziehungsweise des GAV Personalverleihs gelten.
Antrag: Art. 48f AVV ersatzlos streichen.
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Gebührenverordnung AVG: neuer Art. 1 Abs. 4 und neuer Art. 7 Abs. 3 GebV-AVG
Die Festlegung einer Gebühr bei Rückzug oder fehlender Weiterverfolgung des Bewilligungsgesuches soll in der Verordnung verankert werden. Hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, soll eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr erhoben werden können. Die gesuchstellende Person hat so keinen Rechtsvorteil. Und die Bewilligungsbehörde kommt ihrer öffentlichen Aufgabe nach. Es geht um ein «abgebrochenes» Bewilligungsverfahren, und eine Gebühr bis zur vollen Höhe der Bewilligungsgebühr ist nicht zu rechtfertigen. Deshalb soll nur eine Gebühr bis zu deren Hälfte erhoben werden können.
Antrag: Beide Bestimmungen so abändern, dass nur eine Gebühr bis maximal zur hälftigen Höhe der Bewilligungsgebühr erhoben werden kann.
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Fazit


Die Vernehmlassungsvorlage ist mehrheitlich zu befürworten, jedoch sind die Bedürfnisse der ICT-Branche darin zu wenig berücksichtigt. ()

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