Gericht bestätigt Weko-Massnahmen zum Glasfaserausbau vom Swisscom
Quelle: Swisscom

Gericht bestätigt Weko-Massnahmen zum Glasfaserausbau vom Swisscom

Die Swisscom muss den Mitbewerbern weiterhin den uneingeschränkten Zugang zum Glasfasernetz anbieten. Eine entsprechende Weko-Massnahme vom vergangenen Dezember wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
6. Oktober 2021

     

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von der Wettbewerbskommission (Weko) zum Glasfaserbau von Swisscom im letzten Dezember getroffenen Massnahmen beizubehalten sind. Die Wettbewerbshüter haben es vor knapp einem Jahr dem Telekommunikationskonzern untersagt, seinen Konkurrenten den direkten Zugang zu den Glasfaserleitungen zu erschweren ("Swiss IT Magazine" berichtete).

Konkret geht es um die Bauweise bei der Erschliessung des Glasfasernetzes. Nachdem Swisscom in der Anfangsphase das sogenannte Vierfasermodell umgesetzt, das allen Anbietern einen gleichwertigen Zugang gewährt hätte, ging der Konzern laut Weko 2020 aber dazu über, die Netze in Baumstruktur anzulegen, womit auf die durchgehende Faser zwischen Anschlusszentral und Endkunde verzichtet wurde. Dies hat zur Folge, dass sich mehrere Kunden eine Glasfaser teilen müssen und anderen Netzwerkbetreibern kein uneingeschränkter Zugang mehr bereitgestellt wird.


In der Antwort auf den Entscheid des Bundesveraltungsgerichts lässt Swisscom nun verlauten, die eingesetzte Punkt-zu-Multipunkt-Architektur habe sich international durchgesetzt, werde in der Schweiz aber von wenigen Mitbewerbern kritisiert. Durch die Weko-Massnahme werde der kostengünstige und effiziente P2MP-Ansatz nun infrage gestellt und im schlimmsten Fall drohe eine Verzögerung des Glasfasernetzausbaus um mehrere Jahre.

"Wir sind überzeugt, dass wir uns fair und wettbewerbsmässig korrekt verhalten und werden nun die nächsten Schritte prüfen", lässt sich CEO Urs Schaeppi in einer Medienmitteilung zitieren. Ob Swisscom den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts weiterziehen wird, ist damit offen. (rd)


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