UPDATE: Weko lehnt vorsorgliche Massnahmen gegen Swisscom und Cinetrade ab

18. Juli 2013 - Im Verfahren rund um eine mögliche marktbeherrschende Stellung von Swisscom und Cinetrade im Bereich der Live-Sportübertragung im Pay-TV hat die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) vorsorgliche Massnahmen gegen die beiden Parteien abgelehnt.

Anfang April hat die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) eine Untersuchung im Bereich der Übertragungen von Live-Sport im Pay-TV eröffnet, weil es Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom und Cinetrade gebe (Swiss IT Reseller berichtete). Zudem hatten im Mai drei Mitglieder von Swisscable vorsorgliche Massnahmen gefordert, da die Untersuchung viel Zeit beanspruche und die Angelegenheit für die Kabelnetzbetreiber aber dringend sei.

Nun hat die Weko die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen, wie Swisscom mitteilt. Der Telco begrüsst diesen Entscheid und weist zudem den Vorwurf zurück, das Angebot an Live-Sportübertragungen in der Schweiz unrechtmässig auszubauen. Zudem wirft Swisscom den Kabelnetzbetreibern vor, es verpasst zu haben, Live-Übertragungen von Sportanlässen aktiv zu fördern. Des weiteren würden die hohen Investitionen, die Swisscom und Cinetrade getätigt haben, um Sportübertragungen als Inhalte für das Pay-TV anbieten zu können, eine teilweise Exklusivität bei der Verbreitung über die Swisscom-TV-Plattform rechtfertigen. Denn ohne Teilexklusivität könnten die Investitionen nicht in genügendem Mass geschützt werden.

Update: Swisscable kritisiert in einer Mitteilung den Entscheid der Weko, die von UPC Cablecom, Finecom Telecommunications und Sasag Kabelkommunikation geforderten vorsorglichen Massnahmen abzuweisen. Gleichzeitig betont der Verband allerdings, dass für ihn die im April gestartete Untersuchung gegen Swisscom und Cinetrade entscheidend sei. Deshalb fordere man die Weko auf, diese Untersuchung zu beschleunigen und Marktverhältnisse herzustellen.

Des weiteren heisse es in der Begründung der Weko zu Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen, dass es wohl möglich sei, dass die Gesuchsteller aufgrund des Fehlens von gewissen Programminhalten und Bezugsmöglichkeiten im Wettbewerb benachteiligt seien. Allerdings bewirke dies keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Verlorene Kunden könnten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens wieder zurück gewonnen werden. (abr)

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